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   BFH, 24.01.2019 - V R 32/17   

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https://dejure.org/2019,12399
BFH, 24.01.2019 - V R 32/17 (https://dejure.org/2019,12399)
BFH, Entscheidung vom 24.01.2019 - V R 32/17 (https://dejure.org/2019,12399)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - V R 32/17 (https://dejure.org/2019,12399)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO
    Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler

  • IWW

    § 129 der Abgabenordnung (AO), § 129 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 129 Satz 1 AO, § 129 Satz 2 AO, § 135 Abs. 1 FGO

  • rewis.io

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129
    Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler

  • rechtsportal.de

    AO § 129
    Pflicht des Finanzamts zur Berichtigung eines Steuerbescheides aufgrund doppelter Berücksichtigung der Feststellungen einer Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler im abschließenden Außenprüfungsbericht

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Änderung unrichtiger Steuerbescheide - Einspruch nach Eintritt der Bestandskraft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129
    Offenbare Unrichtigkeit, Fehlerberichtigung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2019, 673
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.01.2018 - VI R 41/16

    Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle

    Auszug aus BFH, 24.01.2019 - V R 32/17
    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2018 VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378, und vom 27. November 2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605, jeweils m.w.N.; vgl. dazu auch die Darstellung von Fallgruppen bei Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 129 AO Rz 53 ff., mit umfangreichen Nachweisen aus der Judikatur).
  • BFH, 27.11.2003 - V R 52/02

    Offenbare Unrichtigkeit: unterlassene Auswertung eines Prüfungsberichts

    Auszug aus BFH, 24.01.2019 - V R 32/17
    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2018 VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378, und vom 27. November 2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605, jeweils m.w.N.; vgl. dazu auch die Darstellung von Fallgruppen bei Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 129 AO Rz 53 ff., mit umfangreichen Nachweisen aus der Judikatur).
  • FG Sachsen, 05.12.2016 - 6 K 613/15

    Betriebsprüfungsbericht -Fehlerhafte Auswertung durch das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 24.01.2019 - V R 32/17
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2016 6 K 613/15 sowie der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 25. Februar 2014 zu ändern, indem er die Umsatzsteuer für 2006 um 45.974 EUR, die Umsatzsteuer 2007 um 92.232 EUR und die Umsatzsteuer 2008 um 70.184 EUR herabsetzt.
  • FG Thüringen, 31.01.2018 - 3 K 480/17

    Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 129 AO bei oberflächlicher Bearbeitung

    Ebenso erachtete das FG Sachsen im Urteil vom 05.12.2016, 6 K 613/15, juris (Rev. anhängig, Az. des BFH: V R 32/17) das Übersehen eines Schreibens des Steuerpflichtigen in der Steuerakte nicht als offenbare Unrichtigkeit, sondern als einen die Anwendung des § 129 AO ausschließenden Sachverhaltsermittlungsfehler.

    c.) Soweit die Klägerseite unter Verweis auf die Urteile des FG Münster vom 19.10.2017 6 K 1358/16 E, juris und des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.12.2016 juris (Rev. anhängig, Az. des BFH: V R 32/17) vorträgt, die Veranlagungssachbearbeiterin habe sich im Streitfall bedingt durch den zeitlichen Erledigungsdruck bewusst dafür entschieden, die Anlagen zur Steuererklärung, Bl. 21 bis 26 der FA-Akte nicht zu lesen und auf deren Kenntnisnahme zu verzichten, folgt das Gericht dieser unbewiesenen Behauptung nicht.

  • FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18

    Abgabenordnung: (Nicht-)Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG

    Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 23/18, DStR 2020, 289, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 24.1.2019, V R 32/17, DStRE 2019, 717).

    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 23/18, DStR 2020, 289, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 24.1.2019, V R 32/17, DStRE 2019, 717 m.w.N.).

  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 327/20

    Berichtigung von nach einer Außenprüfung ergangenen Bescheiden über den

    Auch bei fehlerhafter Umsetzung der Feststellungen einer Betriebsprüfung ist von einem mechanischen Versehen auszugehen, soweit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler auf rechtlichen Überlegungen beruht (BFH-Urteile vom 24.01.2019 V R 32/17, BFH/NV 2019, 673; vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; Senatsurteil vom 14.6.2022 13 K 2495/20 F, EFG 2022, 1337, Rz. 28).
  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20

    Befugnis der Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und

    Auch bei fehlerhafter Umsetzung der Feststellungen einer Betriebsprüfung ist von einem mechanischen Versehen auszugehen, soweit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler auf rechtlichen Überlegungen beruht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.01.2019 - V R 32/17, BFH/NV 2019, 673; BFH-Urteil vom 27.11.2003 - V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; BFH-Urteil vom 28.10.1988 - III R 49/85, BFH/NV 1989, 341).
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